Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten für die Lieferungen, Leistungen und Angebote nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung der zwischen uns geschlossenen Verträge getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
Angebot – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Preise und Zahlungsbedingungen
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen verstehen sich die Preise „ab Werk“, d. h. ausschließlich Fracht, Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Nebenabgaben und Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Lieferung durch die Erhebung oder Änderung von Steuern, Zöllen oder sonstigen öffentlichen Abgaben oder Frachtkosten erhöht, gilt der höhere Preis. Die Preiserhöhung erfolgt allein zur Deckung der tatsächlich angefallenen Kosten.
Die auch für die Berechnung der Preise maßgebliche Feststellung von Maßen und Gewichten erfolgt bei Verladung durch uns oder von uns beauftragte Dritte, es sei denn, dass der Kunde auf seine Kosten eine amtliche Verwiegung verlangt.
Sämtliche Rechnungen sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ohne Abzüge innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Bei Scheck- und Wechselzahlungen gilt der Tag der Gutschrift. Die Ablehnung von Scheck- oder Wechselzahlungen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Kosten, die bei dieser Form der Zahlung zusätzlich entstehen, trägt der Kunde.
Im Fall des Verzugs oder wenn begründete Zweifel an der Zahlungs- oder Kreditfähigkeit des Kunden bestehen, sind wir berechtigt, sämtliche noch offene Forderungen fällig zu stellen. Mit Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet. Zudem behalten wir uns vor, einen Anspruch auf Ersatz von Beitreibungskosten in Höhe von EUR 40 pro Forderung geltend zu machen. Sollten Ratenzahlungen vereinbart werden, so gilt die vorstehende Regelung hinsichtlich jeder einzelner verzugsbefangener Rate. Darüber hinaus sind wir zur Zurückbehaltung der Lieferung – auch aus anderen Aufträgen berechtigt. Für ausstehende Lieferungen können wir Vorauszahlungen verlangen. Die Geltendmachung weiterer Rechte – insbesondere weiterer Schäden im Falle des Verzuges – bleibt vorbehalten.
Sofern uns mehrere Forderungen zustehen, wird durch uns bestimmt, auf welche Schuld Zahlungen zu verrechnen sind, wobei regelmäßig die älteste Schuld zuerst getilgt wird.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
Leistungszeit – Gefahrübergang – Teillieferungen
In Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder eine fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund sonstiger Ereignisse, die für uns unvorhersehbar oder unvermeidbar waren und uns die Lieferung vorübergehend wesentlich erschweren oder dauerhaft unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Personal- bzw. Rohstoffmangel, nicht richtige und nicht rechtzeitige eigene Materialbelieferung – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich hiervon benachrichtigen.
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart, d. h. mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Wird der Versand durch den Kunden oder auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Etwaige Teillieferungen gelten hinsichtlich der Rechnungsstellung und der Zahlungen als separates Geschäft.
Verpackungen – Transport
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Art der Versendung, der Verpackung und auch der Versandweg nach unserem Ermessen bestimmt. Wurde auf Verlangen des Kunden eine bestimmte Versandart und/oder ein bestimmter Versandweg gewählt, so hat der Kunde die dadurch gegenüber der günstigeren Versandmöglichkeit entstehenden Mehrkosten zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn wir uns zu frachtfreier Lieferung verpflichtet haben.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 50% übersteigt.
Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden einer einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware hat entweder gegen Barzahlung oder unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit dem Anschlusskunden zu erfolgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde hat die uns gehörende Ware sachgemäß zu lagern und ordnungsgemäß zu versichern.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
Der Kunde ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt durch gleichwertige Sicherheitsleistungen, beispielsweise durch unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft, abzulösen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.
Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet – oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt – hat der Kunde uns auf Verlangen ein Verzeichnis sämtlicher noch bei ihm vorhandener Ware, die in unserem Eigentum steht, eine Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift des Schuldners sowie die Höhe der Forderung zu übermitteln. Liegen die Abtretungen vor, hat der Kunde auf unser Verlangen dem Schuldner gegenüber, die Abtretung der Forderungen an uns anzuzeigen, wobei es uns freisteht, diese Anzeige selbst zu tätigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir nach dem erfolglosen Verstreichen einer gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch nach einem Rücktritt sind wir berechtigt, in den genannten Fällen nach vorheriger Ankündigung den Betrieb des Kunden zu betreten, die gelieferte Ware abzuholen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung – abzüglich entstehender Kosten – bestmöglich zu verwerten.
Mängelansprüche
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
Die Produktion und der Handel mit Kunststoffabfällen (Mahlgut oder Regenerat) sowie nicht typgerechter Ware (NT-Ware) und neutralisierter Ware ist wegen möglicher Beimischung von Fremdstoffen, die trotz größter Sorgfalt vorkommen kann, mit einem gewissen Risiko behaftet, das sich auch in dem günstigen Preis widerspiegelt. Dieses Risikos ist sich der Kunde bewusst, wenn er statt Originalware Regenerat, NT-Ware, Mahlgut oder neutralisierte Ware kauft. Sollte sich eine solche Ware für den von dem Kunden vorgesehenen Verwendungszweck als ungeeignet erweisen, haften wir hierfür nicht.
Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach der Ablieferung der Produkte oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Liefergegenstände ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.
Der Kunde wird im Rahmen seiner Prüfung auch eine Probeverarbeitung durchführen.
Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangen wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten, dass
ein unvermischtes Muster (mindestens 2000 g) der beanstandeten Ware an uns geschickt wird; oder
der Kunde die mangelhafte Ware in den Versandbehältern bereithält, damit sie durch uns oder von uns beauftragte Dritte bei dem Kunden geprüft werden kann.
Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Haftung für Schäden
Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB); insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Kardinalpflichten im vorgenannten Sinne sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Soweit wir nach Ziffer 8.1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Produkte sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend unserer derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Die Einschränkungen 8.5 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.